Ratgeber › Offene Ladenkasse
Offene Ladenkasse: was erlaubt ist und was Sie täglich tun müssen
Eine offene Ladenkasse ist eine Geldkassette oder Schublade ohne elektronisches Kassensystem. Sie ist weiterhin erlaubt und braucht keine TSE. Dafür müssen Sie jeden Abend das Bargeld zählen und die Tageseinnahmen in einem Kassenbericht oder Kassenbuch festhalten.
Ist die offene Ladenkasse noch erlaubt?
Ja. Eine bestimmte Form der Kassenführung schreibt das Gesetz nicht vor. Die Regeln für elektronische Kassen gelten nur, wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen (§ 146a AO). Bei einer offenen Ladenkasse gibt es deshalb:
- keine TSE (technische Sicherheitseinrichtung),
- keine Belegausgabepflicht (Kassenbon),
- keine Mitteilung der Kasse an das Finanzamt.
Die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) betrifft aber auch die offene Ladenkasse: Ein Prüfer darf unangekündigt kommen, einen Kassensturz verlangen und die Aufzeichnungen der Vortage sehen.
Einzelaufzeichnung oder Tageslosung?
Grundsätzlich muss jede Bareinnahme einzeln aufgezeichnet werden (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Ausnahme: „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht“ (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Diese Ausnahme gilt nicht, sobald Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden (Satz 4).
| Situation | Was Sie aufzeichnen |
|---|---|
| Kiosk, Bäckerei, Marktstand, Hofladen: viele unbekannte Kunden, Waren, bar | Täglich die Tageslosung im Kassenbericht, rückwärts aus dem gezählten Bestand |
| Wenige oder bekannte Kunden, Aufträge, Rechnungen | Jede Einnahme einzeln, zum Beispiel im Kassenbuch |
| Sie zeichnen Einzelumsätze ohnehin auf (zum Beispiel in einer Warenwirtschaft) | Diese Einzelaufzeichnungen aufbewahren; auf Unzumutbarkeit können Sie sich dann nicht berufen |
Das Gesetz nennt ausdrücklich den Verkauf von Waren. Ob die Erleichterung auch für Ihre Dienstleistung gilt, klären Sie im Zweifel mit Ihrem Steuerberater.
Der tägliche Ablauf
- Nach Geschäftsschluss das gesamte Bargeld zählen, auch das Wechselgeld, und in einem Zählprotokoll festhalten.
- Alle Ausgaben des Tages aus der Kasse mit Beleg zusammenstellen: Wareneinkauf, Geschäftsausgaben, Bankeinzahlung, Privatentnahmen.
- Den Kassenbericht ausfüllen: Endbestand plus Ausgaben, minus Vortagesbestand, minus Einlagen und sonstige Einnahmen ergibt die Tageslosung. Unser Kassenbericht-Generator rechnet das für Sie.
- Unterschreiben und mit Belegen und Zählprotokoll ablegen.
- Der gezählte Endbestand ist der Anfangsbestand für morgen.
Typische Fehler
- Bestand nur geschätzt statt gezählt.
- Progressiver Bericht: Einnahmen eingetragen und Ausgaben abgezogen, statt vom gezählten Bestand auszugehen.
- Privatentnahmen ohne Eigenbeleg, vergessene Bankeinzahlungen.
- Kassenberichte nachträglich für mehrere Tage ausgefüllt.
Bei schweren Mängeln darf das Finanzamt die Kassenführung verwerfen und die Einnahmen schätzen.
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Kassenbuch online testenHäufige Fragen
Brauche ich bei einer offenen Ladenkasse eine TSE?
Nein. Die TSE-Pflicht gilt nur für elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO und § 1 KassenSichV, nicht für eine Geldkassette ohne Elektronik.
Muss ich Kassenbons ausgeben?
Nein. Die Belegausgabepflicht betrifft nur elektronische Kassen. Verlangt ein Kunde eine Quittung, stellen Sie sie aus, zum Beispiel mit unserem Quittungs-Generator.
Darf ich zwischen offener Ladenkasse und Registrierkasse wechseln?
Ja. Sobald Sie ein elektronisches Kassensystem einsetzen, gelten die Pflichten nach § 146a AO und die Erleichterung für die Einzelaufzeichnung entfällt.
Stand: Oktober 2026. Quellen: § 146 AO, § 146a AO, § 146b AO, § 1 KassenSichV. Keine Steuerberatung.