Ratgeber › Belegausgabepflicht

Belegausgabepflicht (Bonpflicht)

Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss seit 1.1.2020 zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben, auf Papier oder elektronisch (§ 146a Abs. 2 AO). Der Kunde muss den Bon nicht mitnehmen. Für die offene Ladenkasse ohne Elektronik gilt die Bonpflicht nicht.

Wer muss Belege ausgeben?

  • Alle Unternehmer mit elektronischem Aufzeichnungssystem im Sinne der Kassensicherungsverordnung.
  • Für jeden Vorgang, auch für kleine Beträge wie ein Brötchen.
  • Nicht: Unternehmer mit offener Ladenkasse, Waren- und Dienstleistungsautomaten.

Pflichtangaben auf dem Kassenbon

AngabeFundstelle
Vollständiger Name und Anschrift des Unternehmers§ 6 Satz 1 Nr. 1 KassenSichV
Datum der Belegausstellung, Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und -endeNr. 2
Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der LeistungNr. 3
TransaktionsnummerNr. 4
Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag, Steuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)Nr. 5
Seriennummer des Kassensystems oder des SicherheitsmodulsNr. 6

Die TSE-Daten dürfen als QR-Code aufgedruckt werden. Ein Bon über höchstens 250 € erfüllt meist zugleich die Anforderungen an eine Kleinbetragsrechnung.

Elektronischer Beleg

Statt Papier ist ein E-Beleg erlaubt, etwa per QR-Code zum Abfotografieren, als Download-Link, per E-Mail oder in einer App. Der Kunde muss zustimmen, und der Beleg muss in einem standardisierten Format bereitgestellt werden. Das bloße Anzeigen auf einem Bildschirm ohne Möglichkeit, ihn zu speichern, reicht nicht.

Befreiung auf Antrag

Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen kann das Finanzamt auf Antrag von der Belegausgabepflicht befreien (§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 148 AO). In der Praxis wird das selten gewährt; der Aufwand für Papierbons allein reicht als Grund nicht.

Und die offene Ladenkasse?

Ohne elektronisches System keine Bonpflicht. Auf Verlangen des Kunden müssen Sie trotzdem eine Quittung ausstellen (§ 368 BGB), und Unternehmer haben gegenüber anderen Unternehmern eine Rechnungspflicht. Die Tageseinnahmen halten Sie im Kassenbericht fest.

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Häufige Fragen

Muss der Kunde den Kassenbon mitnehmen?

Nein. Der Unternehmer muss den Beleg nur ausgeben bzw. anbieten. Nicht mitgenommene Papierbons dürfen entsorgt werden.

Was kostet ein Verstoß gegen die Bonpflicht?

Ein eigenes Bußgeld sieht die Abgabenordnung dafür nicht vor. Ein Verstoß kann aber Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung wecken, etwa bei einer Kassen-Nachschau.

Gilt die Bonpflicht für Handwerker?

Nur wenn sie ein elektronisches Kassensystem nutzen. Wer Rechnungen schreibt und Bargeld in einer offenen Kasse annimmt, ist nicht betroffen.

Quellen: § 146a AO, § 6 KassenSichV, AEAO zu § 146a. Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.